2025-07-24
Der ersehnte Urlaubsaufenthalt wird zum Albtraum, wenn statt Strandblick Presslufthämmer nächtelang hämmert. Pauschalreisende erwarten, die im Katalog beschriebene Erholung zu genießen. Wenn jedoch Bauarbeiten unbemerkt eingebucht werden, stellt sich die Frage: Wann ist ein Reisemangel gegeben und welche Rechte haben Betroffene?
Maßstab: Vertragsanspruch zu Erholungsqualität
Entscheidend ist, was bei Vertragsschluss zugesichert wurde. Wer ein ruhiges Strandhotel vorgesehen, erwartet auch dieses. Fällt die tatsächliche Reiseleistung deutlich von der beworbenen Idealvorstellung ab, liegt ein Reisemangel vor. Laut § 651m BGB können die Reisenden dann den Reisepreis mindern oder, in besonders gravierenden Fällen, vom Vertrag zurücktreten.
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass intensiver Bagger- und Presslärm am Tag – etwa von 8 bis 17 Uhr – eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. In einem Fall aus dem Jahr 2012 wurde die Minderung mit 35 % des Reisepreises beziffert, weil Arbeiten unmittelbar vor dem Hotel stattfanden   .
Informationspflicht gegenüber Reisenden zentral
Ein wichtiger Abwägungspunkt ist, ob der Reiseveranstalter auf die Bauarbeiten hingewiesen hat. Das Amtsgericht München betonte in einem Urteil vom April 2024 (Az. 275 C 20050/23), dass bloße pauschale Behauptungen über Baustellen nicht ausreichen. Nur bei konkreter Lärmbelastung und tatsächlichen Einschränkungen spricht man von einem Reisemangel .
Wurde dagegen bereits vor der Buchung transparent darauf hingewiesen, etwa im Katalog, gilt die Beeinträchtigung als bekannt. Dann entfällt ein Mangel, weil die Erwartungshaltung der Reisenden gebrochen ist. Das AG München bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis die Verpflichtung zur Minderung ausschließen kann .
Dauer, Intensität und Alternative entscheidend
Gerichtsurteile zeigen, dass Dauer und Intensität des Baulärms maßgeblich sind. Arbeiten rund um die Uhr oder über mehrere Wochen können Minderungssätze zwischen 25 % und 60 % ergeben. Im erwähnten Frankfurter Urteil lag die Minderung bei 35 % .
Ein weiteres Beispiel aus Landgericht Köln (Az. 3 O 27/96) verdeutlicht: Rund um die Uhr stattfindende Bauarbeiten begründeten eine Minderung von bis zu 60 %, selbst bei bekanntem Hinweis .
Wann steht auch Schadensersatz zu?
Neben der Preisminderung kann in besonders schweren Fällen auch Schadensersatz für die „verlorene Urlaubszeit“ gemäß § 651f BGB eingefordert werden. Wenn wertvolle Urlaubsphasen wie ganze Tage durch Baulärm zerstört sind und dem Veranstalter keine Abhilfe gelingt, spricht viel dafür, eine Entschädigung zu verlangen.
Fazit: Urlaubsrecht bei Bauarbeiten ernst nehmen
Reisende sollten Bauarbeiten im Hotelumfeld sorgfältig prüfen. Fehlende Hinweise im Prospekt begründen klare Minderungsansprüche. Dabei zählen Lautstärke, Dauer und Tageszeiten. Dokumentation und rechtzeitige Mängelanzeige vor Ort sind unerlässlich, um Rechte effektiv durchzusetzen. Wer all dies beachtet, kann Urlaubsgeld zurückholen oder sogar kostenlos vom Vertrag zurücktreten – statt in Betonblöcken zu stattenden Beschwerden.
abg - 09:24:32 @