2025-04-29
Eine Kreuzfahrt verspricht Erholung, Entdeckung und Komfort. Umso ärgerlicher ist es, wenn durch äußere Umstände wie einen Hafenstreik plötzlich Änderungen eintreten oder die gesamte Reise abgesagt werden muss. Viele Reisende fragen sich in solchen Fällen: Habe ich ein Recht auf Rücktritt? Oder kann ich den Reisepreis mindern?
Wann ein Rücktritt von der Kreuzfahrt möglich ist
Kommt es vor Reisebeginn zu einem erheblichen Ereignis wie einem Hafenstreik, der den Reiseablauf erheblich beeinträchtigt, können Reisende nach § 651h BGB kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist, ob die Veränderungen so gravierend sind, dass die Kreuzfahrt ihren Charakter verliert. Wird beispielsweise der Großteil der geplanten Häfen nicht angelaufen oder die Reisedauer erheblich verkürzt, steht dem Kunden regelmäßig ein Rücktrittsrecht zu. Der Veranstalter darf in diesem Fall keine Stornogebühren verlangen und muss den Reisepreis vollständig erstatten.
Allerdings genügt nicht jeder Streik. Ein kurzfristiger Ausfall einzelner Häfen ohne große Auswirkung auf die Gesamtreise reicht in der Regel nicht aus, um einen kostenfreien Rücktritt zu rechtfertigen.
Minderung bei Beeinträchtigungen während der Kreuzfahrt
Findet die Kreuzfahrt trotz des Streiks statt, aber mit wesentlichen Änderungen, etwa dem Ausfall mehrerer geplanter Landgänge, kommt eine Minderung des Reisepreises nach § 651m BGB in Betracht. Maßgeblich ist, wie stark der tatsächliche Reiseverlauf von der ursprünglichen Buchung abweicht und welchen Einfluss dies auf die Gesamtqualität der Reise hat. Werden lediglich einzelne Ausflüge gestrichen oder Hafenzeiten gekürzt, besteht Anspruch auf eine anteilige Rückzahlung.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Minderung ist, dass der Reisemangel während der Kreuzfahrt angezeigt wird. Nur wenn der Veranstalter die Möglichkeit hatte, Abhilfe zu schaffen, bleibt der Anspruch auf Minderung gewahrt.
Besonderheiten bei höherer Gewalt
Bei großflächigen Hafenstreiks stellt sich die Frage, ob höhere Gewalt vorliegt. Nach alter Rechtslage hätten Veranstalter dann teilweise den Vertrag kündigen können, ohne dass sie für Schadensersatz haften mussten. Seit der Neuregelung des Pauschalreiserechts 2018 ist höhere Gewalt ausdrücklich in § 651h Abs. 3 BGB geregelt: Sowohl der Veranstalter als auch der Reisende können den Vertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. In einem solchen Fall erhält der Reisende den Reisepreis zurück, jedoch keinen darüber hinausgehenden Schadensersatz.
Fazit: Rechte kennen und konsequent handeln
Ob Rücktritt oder Minderung möglich ist, hängt entscheidend von den konkreten Auswirkungen des Hafenstreiks auf die Reise ab. Je gravierender die Beeinträchtigung, desto stärker sind die Rechte der Kreuzfahrtgäste. Wer seine Ansprüche sichern will, sollte bereits bei ersten Anzeichen von Änderungen sorgfältig dokumentieren, Beschwerden rechtzeitig an Bord anmelden und bei Bedarf anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Nur wer seine Rechte kennt und diese entschlossen geltend macht, vermeidet finanzielle Verluste und sorgt dafür, dass die Enttäuschung über die ausgefallene Kreuzfahrt wenigstens teilweise ausgeglichen wird.
abg - 12:10:37 @